Von Zeit zu Zeit wartet am Flughafen eine unangenehme Überraschung auf die Reisenden: Ihr Flug wurde annulliert. Von selbst versteht sich, dass die zuständige Airline Ersatz zu beschaffen hat, doch die Rechte der Fluggäste gehen in einem solchen Fall deutlich weiter: Ihnen stehen Entschädigungen zu, deren Art und Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke und dem Umfang der Verspätung richten.

Die Rechtslage bei einer Flugannullierung

Die Rechte eines Fluggastes, wenn seine Verbindung annulliert wurde, werden in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt und sehen vor, dass die Airline eine andere Verbindung zu beschaffen hat, den Fluggast in seiner Wartezeit verpflegen muss und ihn für die resultierende Verspätung über eine Ausgleichszahlung zu entschädigen hat.

Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung zwei Annullierungsgründe: Die Verbindung fällt komplett aus oder der Flug ist überbucht und deshalb muss der Gast vorläufig auf dem Boden bleiben. Die Höhe und Art der Entschädigung ist in beiden Fällen gleich und staffelt sich nach Reisestrecke sowie Verspätungsdauer.

Die Staffelung der Entschädigungen

Ein Fluggast erwirbt generell einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die durch die Annullierung resultierende Verspätung bei

  • einer Flugstrecke bis zu 1500 Kilometern länger als zwei Stunden
  • bei einer Strecke bis zu 3500 Kilometer länger als drei Stunden
  • und bei einer Strecke von mehr als 3500 Kilometern vier Stunden

dauert.

Überschreitet die Verspätung eine Grenze von fünf Stunden, darf der Gast vom Flug zurücktreten und muss das Ticket im vollen Umfang erstattet bekommen. Die Fluglinie hat sich, wenn es sich um einen Heimflug handelt, um einen kostenlosen Rücktransport zu kümmern. Ansonsten muss die Airline den Gast angemessen verpflegen, gegebenenfalls für eine Hotelübernachtung sorgen und ihm kostenlos die Möglichkeit (zwei Telefonate, Email, Fax) geben, die eigenen Angehörigen zu benachrichtigen.

Zudem stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen als Entschädigung zu. Diese betragen:

  • bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 Kilometer 250 Euro
  • bei einer Strecke bis zu 3500 Kilometer 400 Euro
  • bei einer Strecke von mehr als 3500 Kilometern 600 Euro

Diese Summen reduzieren sich um 50 Prozent, wenn die Airline es schafft, einen Alternativflug zu besorgen, durch den die Verspätung im ersten Fall unter zwei Stunden, im zweiten Fall unter drei Stunden und im letzten Fall unter vier Stunden bleibt.

Die Ausnahmeregelung

Unter „außerordentlichen Umständen“ darf eine Fluglinie ohne Entschädigung Verbindungen annullieren. Die Rechtsprechungen von EuGH und BGH machten klar, dass „außerordentliche Umstände“ dann eintreten, wenn sich diese „der Kontrolle der Airline entziehen“. Eine defekte Maschine ist demnach kein „außerordentlicher Umstand“, ein Wetterphänomen, wie der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull vor einigen Jahren, schon.